Allgemeine Einkaufsbedingungen der Numberger GmbH für Einkauf, Anlieferung und Zahlung

I. Anwendbarkeit, Auftragserteilung
1. Unsere sämtlichen Verträge schließen wir ausschließlich unter Zugrundelegung nachfolgender Einkaufsbedingungen ab, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Das gilt auch für künftige Geschäfte mit dem Lieferanten.
2. Entgegenstehende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn diese von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn wir den Bedingungen, die in dem Angebotsschreiben oder in der Auftragsbestätigung enthalten sind oder auf die Bezug genommen wird, nicht ausdrücklich widersprechen. Die Entgegennahme der Lieferung und der Leistung bedeutet nicht unser Einverständnis mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.
3. Bestellungen, Vereinbarungen und sonstige Erklärungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich verfaßt oder schriftlich bestätigt werden. Auch Änderungen des geschlossenen Vertrags, insbesondere eine Abänderung dieser Schriftformklausel, bedürfen ihrerseits zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

II. Preise und Zahlung
1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise, auch wenn die Lieferung länger als 4 Monate nach Vertragsschluß zu erfolgen hat. Die Lieferung ist für uns frachtfrei. Verpackungskosten werden von uns getragen; wir sind allerdings berechtigt, Verpackungen, die sich in einem guten Zustand befinden, gegen eine Vergütung von 2/3 des berechneten Wertes frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden.
2. Die Bezahlung der Rechnungen erfolgt nach vollständiger, vertragsgemäßer Lieferung und Rechnungserhalt innerhalb von 30 Tagen netto bzw. innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto. Die Bezahlung der Blech-Streckenrechnungen erfolgt bis zum 15. des der Lieferung folgenden Monats. Liegen Rechnungen nicht bis zum 07. des der Lieferung folgenden Monats vor und/ oder sind die Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes (Ziffer II/2) bis zu diesem Termin nicht erfüllt, so erfolgt die Bezahlung einen Monat später zu unveränderten Bedingungen.

III. Lieferung
1. Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind stets verbindlich. Werden sie nicht eingehalten, so sind wir bei Verzug des Lieferanten nach unserer Wahl berechtigt, die gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen oder Ersatzbeschaffung zu Lasten des Lieferanten zu tätigen.
2. Im Falle des Verzugs des Lieferanten sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte, jedoch unter Anrechnung auf diese - berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % der Auftragssumme täglich, höchstens jedoch 5 % der Auftragssumme insgesamt geltend zu machen.
3. Bei Nichterfüllung ist der Lieferant verpflichtet, an uns 5 % des Einkaufspreises zuzüglich Zollabgaben für jedes nicht gelieferte Warenstück als Vertragsstrafe zu zahlen, ohne daß es eines Schadensnachweises bedarf.
4. In den Fällen der III./2. und III./3. bleibt es unbenommen, einen höheren Schaden geltend zu machen.
5. Die Vertragsstrafe gemäß Ziffer III./2. und III./3. entfällt, wenn der Lieferant nachweist, daß er die Überschreitung der Lieferzeit oder die Nichterfüllung nicht zu vertreten hat; sie wird reduziert, wenn der Lieferant nachweist, daß uns nur ein niedriger oder gar kein Schaden entstanden ist.
6. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, falls die vereinbarten Liefertermine nicht eingehalten werden können.
7. Kann der Lieferant aus Gründen, die weder er noch wir zu vertreten haben, nicht liefern, können wir nach Setzung einer Frist von 1 Woche vom jeweils fälligen Teil des Auftrags zurücktreten.
8. Den Vorbehalt der Vertragsstrafe dürfen wir bis zur vollständigen Zahlung der Rechnung erklären. Die Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf die Geltendmachung der Vertragsstrafe.

IV. Versendung, Gefahrtragung
1. Die Lieferung erfolgt frachtfrei an die vereinbarte Versandanschrift und auf Gefahr des Lieferanten.
2. Die Gefahr geht auf uns erst über, wenn die Lieferung am vereinbarten Bestimmungsort eingegangen und ordnungsgemäß übergeben worden ist.

V. Lieferantenerklärung, Arbeitsicherheit, Umwelt
1. Der Lieferant ist verpflichtet, bei Lieferung von Präferenzursprungswaren eine ordnungsgemäße Lieferantenerklärung nach VO (EG) Nr. 1207/2001 in der Fassung der VO (EG) Nr. 1617/2006 Anhang I und II mit von uns gefordertem Länderkreis gemäß Präferenzverkehr zu erteilen.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, nach Aufforderung ein ordnungsgemäß ausgefüllten Auskunftsblatt INF4 auszustellen.
3. Sämtliche Betriebsmittel müssen, auch wenn das im Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt ist, ein „GS-Zeichen“ und/oder „CE-Zeichen“ tragen.
4. Bei Lieferung von Gefahrstoffen sind uns unaufgefordert nach erfolgter Bestellung, in jedem Falle rechtzeitig vor der Lieferung die aktuellen Sicherheitsdatenblätter zu übersenden.
5. Der Lieferant ist verpflichtet, uns sämtlichen Schaden zu ersetzen, der uns infolge einer von ihm falsch erstellten Lieferantenerklärung, des Fehlens des „GS“-Zeichens und/oder „CE“-Zeichens oder der Nichtübersendung des richtigen Sicherheitsdatenblatts entsteht.

VI. Haftung für Sach- und Rechtsmängel
1. Die Lieferung und Leistung hat bei Gefahrübergang der vereinbarten Beschaffenheit zu entsprechen.
2. Bei allen Lieferungen und Leistungen hat der Lieferant die jeweils gültigen gesetzlichen, behördlichen, berufsgenossenschaftlichen und sonstigen Vorschriften einzuhalten. Insbesondere müssen die Lieferungen und/oder Leistungen den anerkannten Regeln der Technik, den gesetzlichen und/oder behördlichen Vorschriften - insbesondere den Sicherheitsvorschriften -, etwaigen einschlägigen Richtlinien der Fachverbände - insbesondere den geltenden CE- und DIN-Normen sowie VDE-Vorschriften - sowie etwaigen von uns vorgegebenen Liefer- und/oder Leistungsspezifikationen und dem von uns vorausgesetzten Verwendungsort und -zweck, deren rechtzeitige Ermittlung dem Lieferanten obliegt, entsprechen.
3. Wir werden Mängel an der Lieferung und Leistung, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, anzeigen; insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§ 377 HGB).
Unabhängig davon gilt eine Mängelrüge als in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Kalendertagen ab Entdeckung des Mangels abgesendet wird. Waren, die im Rahmen einer Mängelrüge an den Lieferanten zurückgegeben werden, verbleiben bis zur Erledigung der Reklamation durch Nacherfüllung oder bei Rücktritt bis zur Rückzahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
4. War die gelieferte Ware mit einem Sach- oder Rechtsmangel behaftet, so hat der Lieferant uns von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund des Produkthaftungsgesetzes oder einer anderen in- oder ausländischen Vorschrift wegen dieses Sach- oder Rechtsmangels gegen uns geltend gemacht werden.
5. Sind wegen eines Sach- oder Rechtsmangels der gelieferten Ware Maßnahmen der Schadensverhütung (z.B. Rückrufaktionen) erforderlich, hat uns der Lieferant die hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
6. Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche, urheberrechtliche und patentrechtliche Schutzrechte sowie Marken Dritter hat der Lieferant zu wahren. Er ist verpflichtet, uns den Schaden, der durch eine Verletzung fremder Rechte entsteht, zu ersetzen.
Dem Lieferanten ist bekannt, daß wir die gelieferten Waren nach Weiterverarbeitung unter Umständen auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weiterverkaufen, wenn dies vertraglich nicht ausgeschlossen ist.
7. Unsere Rechte richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Sie verjähren, sofern das Gesetz keine längere Regelung enthält, in 2 Jahren nach der Übergabe bzw. nach der Ablieferung. Ergänzend gilt: Kommt der Lieferant trotz angemessener Nachfrist seiner Verpflichtung zur Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung nicht nach, so sind wir berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen oder mangelfreie Ersatzware zu beschaffen. Im übrigen gilt § 637 BGB ergänzend.

VII. Abtretung, Übertragung der Vertragsausführung
1. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung, die wir nicht unbillig verweigern werden, darf der Lieferant weder seine Rechte noch seine Pflichten aus der Bestellung ganz oder teilweise an Dritte übertragen oder zur Ausübung überlassen.
2. § 354 a HGB bleibt unberührt.


VIII. Werbung
Mit der zu uns bestehenden Geschäftsverbindung darf nur mit unserer schriftlichen Einwilligung geworben werden.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, ist Erfüllungsort für die vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen unser jeweiliges Werk, welches in der Bestellung genannt wird. Erfüllungsort für sämtliche anderen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist Kreuztal.
2. Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Siegen. Wir sind nach unserer Wahl auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt deutsches Recht unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den Internationalen Warenkauf.

X. Schlußbestimmung
Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich im Rechtsverkehr mit Kaufleuten.
Die Unwirksamkeit einzelner der vorstehenden Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

Numberger GmbH, 84427 St. Wolfgang